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   BVerwG, 18.07.1967 - II C 35.67   

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https://dejure.org/1967,2487
BVerwG, 18.07.1967 - II C 35.67 (https://dejure.org/1967,2487)
BVerwG, Entscheidung vom 18.07.1967 - II C 35.67 (https://dejure.org/1967,2487)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juli 1967 - II C 35.67 (https://dejure.org/1967,2487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besoldung von Absolventen einer berufspädagogischen Ausbildungsstätte und Absolventen eines berufspädagogischen Studiums an einer Hochschule - Begriff der Selbstbindung der Verwaltung - Begriff der Hochschule - Anspruch auf Überleitung - Voraussetzung für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.12.1966 - VII C 180.65

    Kirchenbaulastpflicht einer Kommune - Grundsatz der Einheit der rechtsprechenden

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1967 - II C 35.67
    Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Ansicht des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Dezember 1966 - BVerwG VII C 180.65 -) zu folgen ist, wonach die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wirkungen der Streitverkündung in einem späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - entsprechend anwendbar sind.
  • BVerwG, 26.08.1966 - VII C 33.66
    Auszug aus BVerwG, 18.07.1967 - II C 35.67
    Diese länger anhaltende Entwicklung hat ihren Niederschlag in der als Sperre für künftiges Landesrecht gedachten Regelung des § 105 Abs. 1 Satz 2 BRRG gefunden, wonach wissenschaftliche Hochschulen außer den Universitäten und Technischen Hochschulen (nur) diejenigen Hochschulen sind, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind (vgl. BVerwGE 24, 360 [362]).
  • BVerwG, 18.10.1978 - 7 B 138.78

    Rechtslehrer an deutscher Hochschule - Fachhochschullehrer

    Angesichts einer nach dem zweiten Weltkrieg einsetzenden Tendenz, den Hochschulen zunehmend Bildungseinrichtungen zuzurechnen, die nicht Universität oder Technische Hochschule im herkömmlichen Sinne waren, sah sich der Bundesgesetzgeber bereits im Jahre 1957 veranlaßt, im Bereich des Rechts der Hochschullehrer den Begriff Hochschule in § 105 Abs. 1 Satz 2 BRRG gesetzlich zu verankern und als Schranke künftigen Landesbeamtenrechts für die Ausstattung von Dienstverhältnissen mit den Sonderrechten der Hochschullehrer dahin zu präzisieren, daß (zur Unterscheidung von anderen als Hochschulen bezeichneten Bildungseinrichtungen) als wissenschaftliche Hochschulen außer den Universitäten und Technischen Hochschulen (nur) diejenigen Hochschulen gelten sollten, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind (vgl. hierzu Urteil vom 18. Juli 1967 - BVerwG 2 C 35.67 - [Buchholz 421.2 Hochschulrecht, Allgemeines Nr. 23]).
  • BVerwG, 14.05.1969 - VI C 50.67

    Antrag eines Beamten auf Gewährung einer Stellenzulage für Technische

    Die Revision verkennt außerdem, daß es sich bei der Rundverfügung um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die nicht den Personenkreis erweitern kann, dem nach den in der Fußnote bestimmten Voraussetzungen die Technikerzulage zusteht (vgl. hierzu auch BVerwGE 8, 255 [258]; Urteile vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 181.50 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 2] , vom 27. Oktober 1964 - BVerwG VI C 66.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 a BBG Nr. 3] , vom 30. September 1965 - BVerwG II C 156.62 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 Nr. 10] und vom 18. Juli 1967 - BVerwG II C 35.67 -).
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